Transport Schweiz

Die Transportleistungen in der Schweiz haben zwischen 1993 und 2012 auf der Strasse um 51% und auf der Schiene um 33% zugenommen.

Der Güterverkehr spielt in unserer arbeitsteiligen Gesellschaft eine wichtige Rolle. Er versorgt die Unternehmen mit Rohstoffen, die Bevölkerung mit Konsumgütern und ermöglicht den globalen Handel mit Waren. 2013 legten Güterfahrzeuge auf Schweizer Strassen 6,1 Milliarden Kilometer zurück (2012: 6,01). Davon entfielen 63% auf leichte Fahrzeuge (Lieferwagen und Sattelschlepper mit höchstens 3,5 Tonnen Gesamtgewicht) und 37% auf schwere Fahrzeuge (Lastwagen und Sattelschlepper über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht). Die Transportleistungen auf der Strasse betrugen 17,1 Milliarden Tonnenkilometer2 (2012: 17,1). Zusätzliche 10,3 Milliarden Tonnenkilometer wurden auf der Schiene erbracht (2012: 9,7). Insgesamt nahmen die Transportleistungen 2013 gegenüber dem Vorjahr um 2,3% zu, auf der Schiene war die Zunahme mit 5,5% deutlich stärker als auf der Strasse (0,4%).
(Quelle: bfs.admin.ch)

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Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe

Zunahme von leichten Güterfahrzeugen

In der Schweiz waren am 30. September 2013 rund 5,7 Millionen Strassenmotorfahrzeuge immatrikuliert, davon 4,3 Millionen Personenwagen. Fahrzeuge, die primär für den Transport von Gütern zugelassen werden, sind deutlich weniger zahlreich: 2013 waren 320’350 leichte Güterfahrzeuge registriert, was einer Zunahme von 58% gegenüber 1993 entspricht. Der Bestand der schweren Güterfahrzeuge ist im selben Zeitraum vergleichsweise stabil geblieben und betrug 2013 51’011 Fahrzeuge. Innerhalb dieser Kategorie verlief die Entwicklung jedoch je nach Fahrzeugtyp unterschiedlich: Während die Anzahl Lastwagen zwischen 1993 und 2013 um 11% abnahm, hat sich der Bestand der Sattelschlepper mehr als verdoppelt. Quelle 

Als Rechtsgrundlage für einen Inlandtransport steht das Obligationenrecht (Art. 16, Frachtvertrag).

Der Gütertransport in der Schweiz findet zu grössten Teilen auf der Strasse und auf der Schiene statt.

Der Frachtvertrag

«Frachtführer» ist im OR der Begriff für jemanden, der gegen Bezahlung den Transport von Waren übernimmt. Der Frachtvertrag ist ein Vertrag, nach dem eine bestimmte Menge eines Gutes an ein bestimmtes Ziel geschickt werden soll. Die Regeln zum Frachtvertrag unterliegen im Allgemeinen jenen des Auftrags. (Art. 440) Wer etwas versenden will, muss dem Frachtführer die Adresse des Empfängers, den Inhalt und das Gewicht des oder der Pakete, die Art der Verpackung und, falls bedeutend, auch den Wert der Lieferung mitteilen. Er soll auch die gewünschte Lieferzeit und den gewünschten Transportweg (Transportmittel) bestimmen. Wer bewusst oder fahrlässig wesentliche Punkte davon verschweigt, haftet selber für daraus entstandenen Schäden (Art. 441) Auch für Schäden aus mangelhafter oder nicht angemessener Verpackung haftet der Auftraggeber, es sei denn, der Versandsache wäre schon äusserlich anzusehen, dass die Verpackung mangelhaft ist. (Art. 442) Ist das Frachtgut nicht zustellbar, muss der Frachtführer den Absender informieren. Gibt dieser keine Anweisung über die Verwendung der Ware, kann der Frachtführer die Ware veräussern lassen. (Art. 444) Während des Transports haftet der Frachtführer für Verlust oder Beschädigung der Ware und für eine verspätete Ablieferung. Transportschäden, auch äusserlich nicht sichtbare, muss der Empfänger spätestens innerhalb von acht Tagen dem Frachtführer melden.